Satzung Human Help Network e.V.
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
HUMAN HELP NETWORK e.V.
Er hat seinen Sitz in Mainz. Er wurde am 13.03.1990 gegründet und ist am 11.05.1990 in das Vereinsregister eingetragen worden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck
Der Verein verfolgt keinerlei wirtschaftliche Zwecke, sondern hat den Zweck der Hilfe und der Förderung bei der medizinischen Versorgung, öffentlichen Gesundheitspflege und der Ausbildung von Straßenkindern und jungen Menschen in Deutschland, Europa und in der ganzen Welt. Darüber hinaus hilft er Menschen jeden Alters, die hilfsbedürftig sind oder infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden: Direkte medizinische Hilfe und Betreuung von kranken und hilfsbedürftigen Kindern und Erwachsenen in unseren Projekten.
Durchführung von Hilfsmaßnahmen in den Projektländern ( Planen, Aufbauen und Unterhalten von Ausbildungseinrichtungen, Behindertenheimen und Krankenhäusern) sowie medizinische Hilfsgüter aus Zuwendungen in die einzelnen Einrichtungen bringen und einsetzen.
Aufklärung der Öffentlichkeit über die spezifischen und allgemeinen Probleme der Straßenkinder in Ihren Heimatländern. Dieses soll über Kampagnen, Handzettel – Aktionen, Informationsstände und – Veranstaltungen, persönliche Gespräche und die Medien geschehen.
Zusammenarbeit mit engagierten Bürgern in den Heimatländern der Kinder. Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen.
Durch die Beschaffung von Mitteln für die Vermögensausstattung von Stiftungen.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder a) ordentliche Mitglieder, b) fördernde Mitglieder und c) Ehrenmitglieder.
Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder ist auf 17 Personen begrenzt, freie Plätze nach Antrag in der Jahreshauptversammlung ergänzt.
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand berufen.
Jeder, der sich nach den Zielen des Vereins richtet und sich dementsprechend verhält, kann förderndes Mitglied werden.
Jeder, der sich nach den Zielen des Vereins richtet und sich dementsprechend verhält, kann ordentliches Mitglied werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
Nach Stellung des Aufnahmeantrages als förderndes Mitglied entscheidet der geschäftsführende Vorsitzende über die Mitgliedschaft, er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
Dem Betroffenen wird hier ein Recht auf Widerspruch eingeräumt
Nach Stellung des Aufnahmeantrages als ordentliches Mitglied entscheidet die Jahreshauptversammlung über die Mitgliedschaft, das Gremium der Jahreshauptversammlung ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
Dem Betroffenen wird hier ein Recht auf Widerspruch eingeräumt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht einem Anderen überlassen werden.
Die Mitgliedschaft geht verloren durch a) Tod b) freiwilligen Austritt c) Streichung aus der Mitgliederversammlung und d) Ausschluß.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und muß schriftlich gemeldet werden.
Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Dem Betroffenen wird ein Recht auf Widerspruch eingeräumt, über das die Mitgliederversammlung entscheidet.
Etwaige Ausweise und sonstige Vereinsunterlagen sowie Unterlagen uns Ausweise zu Berechtigungen, die durch die Mitgliedschaft in dem Verein erworben wurden, sind umgehend an den Vorstand zurückzugeben.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Gebühren, Umlagen, Spenden oder Sacheinlagen ist ausgeschlossen, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige oder fällige Forderungen. Vorausbezahlte Beiträge werden auf Wunsch zurückerstattet.
§ 5 – Gebühren, Beiträge
Der Verein nutzt zur Erfüllung seiner Aufgaben freiwillige Beiträge und erhebt für besondere Leistungen Gebühren, die durch Vorstandsbeschluß festgesetzt werden.
Ordentliche Mitglieder können freiwillige Beiträge entrichten. Von fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages legt das Mitglied selbst fest. Der Mitgliedsbeitrag kann jährlich, halbjährlich oder monatlich gezahlt werden.
Die Leistungen höherer Mitgliedsbeiträge begründet keine unterschiedlichen satzungsgemäßen Rechte oder Vorteile gegenüber Mitgliedern, die einen geringeren Beitrag entrichten.
Mitglieder, die den Beitrag über den Schluß des Mitgliedsjahres nicht entrichtet haben, werden erinnert. Nach zweimaliger Erinnerung werden sie auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen.
Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen bekommen.
§ 6 – Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die ordentliche Mitgliederversammlung als oberstes Organ und
b) der Vorstand als Vereinsleitung.
§ 7 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem 1. Vorsitzenden und aus zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.
Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben und leitet die Geschäfte des Vereins in der hierzu erforderlichen Art und Weise. Zur Ergänzung der Satzung kann eine Geschäftsordnung erstellt werden.
Vorstand dieses Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Er ist alleine gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in jeder vierten ordentlichen Mitgliederversammlung (Amtszeit bis dahin) durch Vorschlag und offene Abstimmung durch Handzeichen gewählt. Wird es von der einfachen Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern gewünscht, ist eine geheime Abstimmung möglich.
Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen, indem er kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einem Mitglied oder einem Vorstandsmitglied dieses Amt übergibt.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Die Einladung zu den Sitzungen werden normalerweise nur mündlich oder fernmündlich allen Vorstandsmitgliedern mitgeteilt.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen.
§ 8 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und geleitet.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Die schriftliche Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Adresse des ordentlichen Mitgliedes zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes
d) die jährliche Neuwahl zweier Kassenprüfer als unabhängiges Aufsichtsorgan
e) die Wahl des Abschlussprüfers
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) Satzungsänderungen
h) die Auflösung des Vereins.
Der 1. Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied, welches durch den Vorstand zu wählen ist, leitet die Versammlung.
Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der im Vormonat registrierten stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
Satzungsänderungen können nur mit drei viertel der Stimmen der erschienene stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Versammlung mit einer erforderlichen Mehrheit von 9/10 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, eine etwaige Änderung ist dem Finanzamt umgehend mitzuteilen.
Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag – mit Angabe der Tagesordnung – von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Mitglieder.
Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie ordentlichen Versammlungen, sie können auch – vorbehaltlich einer anderen Regelung in dieser Satzung – Beschlüsse über Angelegenheiten fassen, die in den Aufgabenbereich der ordentlichen Mitgliederversammlung fallen.
Bezüglich Einladung, Leitung und Beschlußfassung kommen die vorstehenden aufgeführten Regelungen für eine ordentliche Versammlung zur Anwendung.
Die Vorstandswahl erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen (siehe Vorstandswahl § 7).
Anträge der Mitglieder sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Unterzeichnungen von Beschlußfassungen, Versammlungsniederschriften und Protokollen sind von dem jeweiligen Versammlungsleiter vorzunehmen.
§ 9 – Auflösungsbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an „terre des hommes“ e.V., Postfach 41 26, D-49031 Osnabrück, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Das Finanzamt erhält hierüber das Kontrollrecht. Beschlüsse über eine etwaige anderweitige Verwendung des Vereinsvermögens in Zukunft dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 10 – Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Mainz
§ 11 – Schlußbestimmung
Diese von den Mitgliedern in der Versammlung am 14. Juli 2015 ausführlich beratene und mehrheitlich beschlossene Satzung hebt die alte Satzung vom 04. Juni 2013 auf und tritt – soweit die Gesetze hierzu keine andere Regelung vorsehen – mit dem 15. Juli 2015 in Kraft.
Mainz, den 14. Juli 2015